VDI VDI 2291 PDF

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Published Date:
06/01/2016

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Emissionsminderung - Pruefkriterien fuer die Ueberwachung von Gaspendelsystemen

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Verband Deutscher Ingenieure / Association of German Engineers

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Diese Richtlinie konkretisiert den Stand der Technik von Gaspendelsystemen und den angeschlossenen Einrichtungen im Sinne der 20. BImSchV. Sie setzt verbindliche Prüfkriterien und -bedingungen bei der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit eines Gaspendelsystems als Gesamtsystem fest. Dazu zählen die Gaspendelleitungen, die beweglichen Behältnisse und die Verriegelungseinrichtungen mit ihren jeweiligen Komponenten.

Gaspendelsystemen an genehmigungsbedürftigen nach Nr. 4.4 der 4. BImSchV und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wie Lagertanks in Tanklagern, Füllstellen in Tanklagern oder an beweglichen Behältnissen in Tanklagern. Das sind Anlagen zur Lagerung und Umfüllung von Ottokraft stoffen, Kraftstoffgemischen und Rohbenzin, bei denen mittels eines Gaspendelsystems die Dämpfe erfasst und der abfüllenden Anlage zugeführt werden, wobei gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 der 20. BImSchV eine mindestens gleich große Emissionsminderung wie beim Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung erreicht werden muss.

Die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nr. 4.4 der 4. BImSchV werden in zwei Arten von Anlagen unterschieden. Die Anlagen nach Nr. 9.2.1 bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem sogenannten „Genehmigungsverfahren“ mit Beteiligung der Öffentlichkeit. Darunter fallen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen oder mehr, wenn die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 K oder weniger haben.

Bei Anlagen nach Nr. 9.2.2 mit einem Fassungsvermögen von 5000 Tonnen oder bis weniger als 10 000 Tonnen und wenn die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 K (21 °C) und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 kPa) über 293,15 K (20 °C) haben, ist eine Genehmigung nach dem „vereinfachten Verfahren“ ohne Beteiligung der Öffentlichkeit zu beantragen.

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

Die Richtlinie beschreibt für bewegliche Behältnisse insbesondere für Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe gemäß § 5 der 20. BImSchV ausführlich technische Maßnahmen. Bei Straßentankfahrzeugen werden sowohl die Entleerung als auch die Befüllung berücksichtigt. Die Vorgaben für Eisenbahnkesselwagen beschränken sich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der 20. BImSchV auf solche, die Ottokraftstoffe, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager liefern und in denen Dämpfe zwischengelagert werden [1, 2]. Bei beweglichen Behältnissen werden zudem Anforderungen gemäß § 8, Absatz 7 der 20. BImSchV an die Dichtheit gestellt. Tankcontainer werden nicht mit Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen betankt und gehören daher nicht zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Weiterhin gilt diese Richtlinie für die Lagerung und das Befüllen von Lagertanks an Tankstellen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der 20. BImSchV. Diese Richtlinie beschreibt eine Überprüfung der relevanten Komponenten sowohl tankstellenseitig mit angeschlossenen Einrichtungen wie Verriegelungseinrichtungen als auch fahrzeugseitig inklusive der Anschlüsse und der Verbindungsschläuche auf der Abgabeseite des Straßentankfahrzeugs.

Es werden aber auch Kriterien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Funktionssicherheit nicht im vollständigen System (Tankstelle und Straßentankfahrzeug) überprüft werden muss.

Die Richtlinie dient als Grundlage der Prüfung gemäß 20. BImSchV sowohl für zugelassene Überwachungsstellen als auch für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö. b. v. S.), die die Prüfungen durchführen.

Für Tankstellen werden weitere Anforderungen in der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) beschrieben, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen betankt werden (siehe auch Richtlinie 2009/126/EG). In der Richtlinienreihe VDI 4205 werden qualitative und quantitative Mess- und Prüfverfahren zur Prüfung von aktiven Gasrückführungssystemen im Sinne der 21. BImSchV beschrieben. Diese sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Dämpfesammel- und Rückgewinnungssysteme von Raffinerien und Tanklägern gehören nicht zum Gaspendelsystem und damit auch nicht zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie.


Edition : 16
File Size : 2 files , 19 MB
Number of Pages : 36
Product Code(s) : 15 VDI, 15 VDI
Published : 06/01/2016

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